Richtlinie für Zuschüsse zur Beschaffung von Sportgeräten
1. Allgemeines
Der KreisSportBund Hildesheim e. V. (nachfolgend KSB genannt) bezuschusst die Anschaffung von Sportgeräten seiner Mitgliedsvereine. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der dem KSB zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für 2018 ist ein Fördertopf in Höhe von 8.000,- Euro vorgesehen.
2. Gegenstand der Bezuschussung
Bezuschussungsfähig sind Anschaffungen von Sportgeräten, die zur unmittelbaren Ausübung einer spezifischen Sportart notwendig und transportabel, d. h. nicht mit dem Boden oder der Wand verankert sind und deren Anschaffungspreis pro Einzelgerät mindestens 500,- EUR brutto beträgt. Dies gilt auch für Geräte, die zur Messung und Darstellung einzelner Ergebnisse notwendig sind und überwiegend der Darstellung von wettkampf- und/oder trainings- bzw. leistungsdiagnostischen Ergebnissen dienen.
Nicht bezuschussungsfähig sind Computer- und Auswertungsanlagen, die nur gelegentlich oder einmalig für den vorgenannten Zweck angeschafft werden sollen, jedoch im Übrigen im Verwaltungsbereich eingesetzt werden.
3. Art und Umfang der Bezuschussung
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bezuschussung besteht nicht. Sportgeräte, die gekauft oder bestellt wurden, bevor der Antrag beim KSB eingegangen ist, können nicht bezuschusst werden. Der Zuschuss wird grundsätzlich als nicht rückzahlbare Beteiligungsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt maximal 30% des Anschaffungspreises, höchstens jedoch 700,- EUR pro Verein pro Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Entscheidung des KSB-Vorstandes davon abgewichen werden.
Der Verein hat einen Eigenanteil von mindestens 20% zu leisten.
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge können immer gestellt werden. Ist die Frist für die Antragstellung eines Jahres abgelaufen, kann der Antrag für das Folgejahr gestellt werden. In diesem Folgejahr erfolgt dann auch die Zuteilung.
Die Anträge für das Jahr 2018 sind ab sofort bis zum 31.07.2018 (Eingang beim KSB) schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (zu finden im Downloadbereich auf der Internetseite des KSB) zu stellen. Der KSB bezuschusst unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die von den Mitgliedsvereinen oder -verbänden beantragten Bezuschussungen für Sportgeräte. Erst durch die schriftliche Bewilligung des KSB besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses.
5. Nachweis der Verwendung
Die Zuwendung ist im Jahr der Bewilligung beim KSB abzurufen. Spätestens drei Monate nach erfolgter Anschaffung sind dem KSB die Originalanschaffungsbelege und der Nachweis der Zahlung einzureichen. Für die Aufbewahrung der Belege gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen.
Der KSB ist zur Prüfung der Anschaffungen berechtigt. Sollte er Verstöße gegen diese Richtlinie feststellen, besteht ein Rückforderungsanspruch bis zur vollen Höhe des gewährten Zuschusses.
6. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.18 in Kraft und ist bis zum 31.07.2018 befristet.
Download: Antrag